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Leine Biker Foren - Auswirkungen des neuen Fahreignungs-Bewertungssystem

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engelbert
(423 Posts bisher)
18.11.2014 06:05 (UTC)[zitieren]
Charakterliche Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr


Eine gültige Fahrerlaubnis allein reicht nach neuestem Stand nicht aus, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Der Gesetzgeber erwartet auch die körperliche, geistige und die charakterliche Eignung. Während Befähigung, körperliche und geistige Fitness vor der Zulassung zum Straßenverkehr überprüft werden können, ist dies bei der charakterlichen Eignung wesentlich schwieriger.
Die charakterliche Eignung zeigt sich meist erst in der Praxis und wird deshalb erst einmal unterstellt. Ergeben sich aber dann durch einen Anhäufung von Verkehrsverstößen begründete Zweifel an der charakterliche Eignung, sieht §13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Möglichkeit vor, den Betroffenen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen. Pro Jahr hat sich daher eine regelmäßige Zahl von ca. 20.000 Personen wegen Verkehrsauffälligkeiten, sonstiger strafrechtlicher Auffälligkeiten oder wegen allgemeiner Verkehrs- und sonstiger strafrechtlicher Auffälligkeiten einer MPU zu unterziehen. Vorranging sind nach der Rechtsprechung aber die Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist somit nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen zulässig.

Die Hand an der Lichthupe - Wer ständig rast, drängelt und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss mit einer MPU rechnen.


Die (charakterliche) Eignung für den Straßenverkehr

Nach §3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit §46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Nach §2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Die geistige Eignung kann einem Fahrerlaubnisinhaber ebenso wie die körperliche Eignung insbesondere dann fehlen, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 FeV vorliegt; darüber hinaus ist die weder im StVG noch in der FeV explizit angesprochene charakterliche Eignung eines Verkehrsteilnehmers von Bedeutung. Sie wird in §2 Abs. 4 StVG und §11 Abs. 1 Satz 3 FeV lediglich mittelbar negativ dahingehend definiert, dass der Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben darf.
Insbesondere bei der charakterlichen Eignung kommt eine Vielzahl von Tatsachen und persönlichen Merkmalen in Betracht: beispielsweise Art, Umstände und Anzahl der bereits begangenen verkehrsrechtlichen oder auch nicht verkehrsrechtlichen Straftaten und sonstigen Verfehlungen. Aber auch das Alter, die persönlichen und familiären Verhältnisse, etwaige Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten und weiteres können eine Rolle spielen. Bei Straftaten muss zudem aufgezeigt werden, inwieweit sich aus der Straftat Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Betreffende auch im Straßenverkehr nicht ordnungsgemäß verhalten wird. Ein Beispiel: Wer ständig rast, drängelt und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, muss mit einer MPU rechnen.

MPU bei charakterlicher Ungeeignetheit

Die Rechtsgrundlagen für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bei Zweifeln an der charakterlichen Eignung ergeben sich aus §11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 4,5,6 und 7 FeV. Die Nummern 5, 6 und 7 verlangen das Vorliegen von Straftaten, und zwar.

Nummer 5: eine erhebliche Straftat, welche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder (mehrere nicht erhebliche) Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.
Nummer 6: eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde.
Nummer 7: Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.


Die Nummer 4 hingegen verlangt dagegen keine Straftat, sondern einen erheblichen Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Die Bestimmung wurde durch Änderungsverordnung vom 09. August 2004 eingeführt. Bis dahin hatte in der FeV eine entsprechende Regelung gefehlt, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen kann, wenn aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen.

Abgrenzung zu Maßnahmen nach dem Punktsystem


Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die Sicherheit im straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu ergreifen. Eigentlich hat damit das Fahreignungs-Bewertungssystem innerhalb der Regelungen des Fahrerlaubnisrechts die Aufgabe, die Allgemeinheit vor der Gefährdung durch mehrfach mit Verkehrsverstößen auffällig gewordenen Kraftfahrzeugführern oder Kraftfahrzeughaltern zu schützen.
Das Fahreignungs-Bewertungssystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl (1-3) und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit bieten, aufgetretene Mängel durch ein Fahreignungsseminar (im 5-Jahres Rhythmus) frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die acht Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Teilnahme am Straßenverkehr von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen Sündenregister in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellung wahrzunehmen, abhängig gemacht hat.
Hierdurch wird im öffentlichen Interesse sichergestellt , dass ungeeignete Kraftfahrer bereits vor Erreichen von acht Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine MPU, sofort geklärt werden können.


Anwendungsbeispiele

Eine fünfmalige erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (22 km/h bis 75 km/h) kann einen Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.
Auch eine einzige erhebliche (rücksichtslose oder vorsätzliche, aus persönlichem Geltungsbedürfnis oder aus Spaß an der Fahrleistung des eigenen Kfz begangene) Geschwindigkeitsüberschreitung kann Mängel in der charakterlichen Eignung offenbaren, selbst wenn keine Gefährdung anderer eingetreten ist (Beispiel: Straßenrennen).
Im Falle des mit Beschluss vom 07. Februar 2012 entschiedenen Fall des BayVGH hatte ein Fahrerlaubnisinhaber innerorts die vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in einem Zeitraum von nur 14 Minuten am gleichen Messpunkt auf zwei verschiedenen Straßenseiten zweimal deutlich überschritten. Einmal um 24 km/h und einmal um 30 km/h. Ein halbes Jahr später überschritt er die Außerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h. Bereits einen weiteren Monat später überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 30 km/h. Nach Meinung des VGH rechtfertigen diese Verstöße zwar nicht unmittelbar die Entziehung der Fahrerlaubnis, wohl aber die die Anordnung der MPU.
Auch eine einmalige erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft rechtfertigt im Regelfall für sich genommen weder die Entziehung der Fahrerlaubnis noch werden massive Zweifel an der (charakterlichen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet – massive Zweifel, die es erlauben würden, vom Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens zur Klärung dieser Eignungszweifel zu verlangen und ihn bis zur Klärung mir sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen. Treten aber weitere Umstände, wie etwa andere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder die konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der (isolierten) Geschwindigkeitsüberschreitung hinzu, können diese zusätzlichen Umstände zusammen mit der Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus Eignungszweifel oder – im Einzelfall – sogar Eignungsmängel begründen. Ebenfalls könnte eine weiter Betrachtung dann gegeben sein, wenn es nicht um eine allgemeine Fahrerlaubnis geht (Klasse B), sondern um eine besonderen Zwecken dienende Fahrerlaubnis wie eine Fahrerlaubnis der Klasse C, bei der an die Eignung des Inhabers besondere Anforderungen zu stellen sind.
Bei der Prüfung der Fahreignung müssen geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich wegen ihres geringen Gefährdungspotenzials außer Betracht bleiben. Nur ausnahmsweise schließen Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht erkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet. Bei 109 Verstößen betreffend den ruhenden Verkehr innerhalb von drei Jahren ist dies der Fall. Zusätzliche Anhaltspunkte können sich aus der Art und Weise der Begehung ergeben. Denn wenn Zuwiderhandlungen in dichter Folge am gleichen Ort begangen werden, etwa der Umgebung der Wohnung des Betroffenen oder seines Arbeitsplatzes, kann dies für ein hartnäckiges Missachten unter Voranstellung eigener Interessen sprechen.


Fazit zur charakterlichen Eignung

§11 Abs. 3 Nr. 4 FeV lässt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens grundsätzlich (bereits) zu „bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“. Wegen der weitreichenden Möglichkeiten des §11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bedarf es vor der der Anordnung einer MPU einer Einzelfallprüfung.Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem des §4 StVG bereits eine Entscheidung getroffen hat, wie in erster Linie mit (charakterlich) ungeeigneten Kraftfahrzeugführern „umzugehen“ ist.§11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kann also nur dann die Möglichkeit zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens geben, wenn das normalerweise anzuwendende abgestufte System des §4 StVG nicht ausreicht, um die übrigen Verkehrsteilnehmer ausreichend vor einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber zu schützen.Das ist dann der Fall, wenn Verkehrsverstöße gehäuft und in zeitlich so engem Rahmen erfolgen, dass das Fahreignungs-Bewertungssystem gar nicht darauf reagieren kann oder wenn die Fahrerlaubnis schon einmal entzogen und dann wiedererteilt wurde, sich der Betreffende aber als absolut „unbelehrbar“ erweist.

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